04.01.2022
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem aktuellen Fall Gutscheine eines Anbieters von Outdooraktivitäten bezüglich der Mehrwertsteuer zu qualifizieren.
Folgende Arten von Gutscheinen sind zu unterscheiden:
Für das Bundesverwaltungsgericht massgebend ist, dass beim Wertgutschein das Risiko einer Preiserhöhung beim Leistungsempfänger und beim Leistungsgutschein beim Leistungserbringer liegt.
Wird in einem Gutschein eine bestimmte Leistung umschrieben, aber im Gutschein und den AGB’s ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anstelle der genannten Leistung auch eine andere Leistung aus dem Sortiment des Leistungserbringers bis zu einem bestimmten Wert bezogen werden kann, dann handelt es sich nach der Praxis der Steuerverwaltung nicht um eine Vorauszahlung, sondern um einen Wertgutschein, der nicht bereits beim Verkauf, sondern erst bei der Einlösung zu versteuern ist.
(Quelle: BGE A_2587/2020 vom 10. August 2021)