10.03.2022

Besteuerung von Kapitalauszahlungen und Renten aus Vorsorgeeinrichtungen

Renten der beruflichen Vorsorge - wie auch AHV- und IV-Renten - müssen in der Steuererklärung deklariert und als Einkommen zu 100 Prozent versteuert werden.
Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge werden einmalig und getrennt vom übrigen Einkommen zu einem speziellen Steuersatz besteuert, oft auch als Vorsorgetarif bezeichnet. Bei der Direkten Bundessteuer beträgt dieser einen Fünftel des ordentlichen Tarifs. Kantonal bestehen bei der Besteuerung grosse Unterschiede. Wie auf Bundesebene unterliegen Kapitalauszahlungen in den meisten Kantonen einer Progression: Hohe Kapitalauszahlungen werden also proportional stärker besteuert. In der Regel liegt die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge aller drei Steuerhoheiten (Bund, Kanton und Gemeinde) zwischen fünf und zehn Prozent der Vorsorgeleistung.
Kapitalleistungen aus Vorsorge sind in dem Kanton steuerbar, in welchem sich der Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung befindet.
Die Freizügigkeitsleistungen aus Vorsorge können in der Regel nur als Kapital bezogen werden und werden genauso wie Kapitalzahlungen der Pensionskasse besteuert.